Abteilungsordnung
Art. 1: Name und Sitz der Abteilung
Die Abteilung führt den Namen Narrenzunft Weißenhorn - Maskengruppe -:
„D’r Eschagore“.
Art. 2: Abteilungsart
Die Narrenzunft Weißenhorn - Maskengruppe -: „D’r Eschagore“ ist eine Unterabteilung der „Interessengemeinschaft Weißenhorner Fasnacht e.V.“
Art. 3: Spenden und Einnahmen
Gagen und Einnahmen aus Auftritten und Spenden an die Narrenzunft Weißenhorn - Maskengruppe -: „D’r Eschagore“ fließen in vollem Umfang der Abteilungskasse zu.
Art. 4: Mitgliedschaft
1. a) Mitglied der Abteilung kann lediglich ein Mitglied der IWF werden.
b) Die Abteilung umfaßt: - aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
c) Aktive Mitglieder werden erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres
aufgenommen, wenn kein Erziehungsberechtigter oder dessen Vertreter
der Zunft angehört.
d) Über Aufnahme und Ausschluß aus der Narrenzunft Weißenhorn
- Maskengruppe - : „D’r Eschagore“ entscheidet der Zunftrat.
2. Die angestrebte Mitgliederzahl beträgt ca. 50 aktive erwachsene Mitglieder.
Art. 5: Mitgliedsbeitrag
Es wird jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind beitragsfrei.
Art. 6: Organe der Narrenzunft Weißenhorn
a) Der Zunftrat
b) Die Zunftversammlung
Art. 7: Zunftrat
Der Zunftrat wird alle zwei Jahre von der Zunftversammlung gewählt.
Der Zunftrat besteht aus:
a) Zunftmeister (-in)
b) stellvertr. Zunftmeister (-in)
c) Kassierer (-in)
d) Schriftführer (-in)
e) Häswart (-in)
f) Beisitzer (pro vollendete 10 aktive Mitglieder ein Beisitzer)
g) Jugendwart
Dem Zunftrat obliegt insbesondere:
a) Aufgaben und Entscheidungen wie sie in den folgenden Artikeln beschrieben sind.
b) Sonstige Entscheidungen die keinen Aufschub dulden und sonst der Zunftversammlung
vorbehalten sind.
Art. 8: Zunftversammlung
Die jährliche ordentliche Zunftversammlung findet in der Fastenzeit statt.
Der Zunftversammlung obliegt insbesondere:
a) Die Wahl des Zunftrates
b) Aufgaben und Entscheidungen wie sie in den folgenden Artikeln beschrieben sind.
Art. 9: Auftritte
a) Zweck der Abteilung ist es, während der gesamten Fasnachtssaison Auftritte zu bestreiten.
b) Auftritte in der Fasnachtssaison sind grundsätzlich wahrzunehmen. Die 2/3-Pflicht wird ausgesetzt, trotzdem eingehende Beurlaubungen werden grundsätzlich akzeptiert. Maskenjahr wird nach wie vor nur anerkannt, wenn die 2/3 auch erbracht worden sind. Die Anmeldungen sind trotzdem erforderlich wegen der Wägaleseinteilung. Jeder Laufbändel kostet immer den vollen Betrag, egal ob der Hästräger beurlaubt ist, 1/3 reduziert hat oder nur einmal mitgeht. Sollten die 2/3 bzw. die 1/3 Reduzierung nicht erfüllt werden, hat dies keine weiteren Folgen außer der Nicht-Anrechung dieses entsprechenden Jahres.
c) Ausgenommen sind werdende Mütter bzw. Mütter von Neugeborenen, die mit Stellung eines einmaligen Antrages eine dreijährige Mutterschaftbeurlaubung zugestanden bekommen. Eine längere Beurlaubung bedarf dann eines neuen Antrages.
d) Bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres kann sich ein Elternteil von der 2/3-Teilnahmepflicht an Umzügen befreien lassen, ist aber zur Erbringung von 1/3 verpflichtet. Es wird in diesem Fall aber nur ½ Jahr zum Besitzanspruch der Maske angerechnet. Diese Regelung gilt mit Beschluss vom 02.04.04 ebenfalls für Wochenendarbeiter im Schichtdienst.
e) Die Ausgabe von einem Kinderhäs erfolgt nur mit Ausgabeschein über den Häswart. Eine 1/3-Pflicht mit einer finanziellen Elternbeteiligung wird nicht gefordert.
f) Die Abteilung verpflichtet sich, am Fasnachtssonntag und am Fasnachtsdienstag der IWF für Auftritte zur Verfügung zu stehen. Alle anderen Auftritte werden durch die Abteilung selbst festgelegt und haben Vorrang gegenüber Veranstaltungen der IWF.
Art. 10: Beendigung der Mitgliedschaft
Zunftschädigendes Verhalten wird durch den Zunftrat geahndet. Dies kann bis zum Ausschluß eines Mitgliedes führten. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Zunftrat.
Austritte müssen innerhalb acht Wochen nach Aschermittwoch beim 1. Zunftmeister (-in) schriftlich erklärt werden. Das Häs ist ohne weitere Aufforderung nach 14 Tagen entweder beim Zunftmeister (-in) oder beim Häswart abzugeben.
Art. 11: Auflösung
a) Über die Auflösung der Abteilung entscheidet die Zunftversammlung mit mindestens ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
b) Das Vermögen der Abteilung fließt bei Auflösung in vollem Umfang der IWF Weißenhorn zu.
Art. 12: Schlußbestimmung
Einzelheiten, die nicht durch die Abteilungsordnung geregelt sind, werden nach den Bestimmungen des BGB sowie der Satzung der „Interessengemeinschaft Weißenhorner Fasnacht e.V.“ geregelt.
Weißenhorn, den 13.04.2011